Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 48b Zielvereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 – OVG 60 PV 16.12Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 – OVG 62 PV 1.12Zitiert von 6
2 Entscheidungen zu § 48b SGB II →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/48b#abs-1 (1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen
Vereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches. Die Beratungen über die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse nach § 18b. Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/48b#abs-2 (2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/48b#abs-3 (3) Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/48b#abs-4 (4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/48b#abs-5 (5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/48b#abs-6 (6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können